Ist das in der Schweiz erlaubt?
In der Schweiz wird die Haltung von Tieren durch das Tierschutzgesetz (TSchG) und die Tierschutzverordnung (TSchV) geregelt. Bei exotischen Heimtieren bestehen je nach Art drei Anforderungsstufen: bewilligungsfreie Haltung unter Auflagen, Sachkundenachweis (SKN) oder kantonale Bewilligung. Im Zweifelsfall ist das Veterinäramt Ihres Kantons die massgebende Behörde.
Bewilligungsfreie Haltung, unter Auflagen Sachkundenachweis (SKN) Kantonale Bewilligung obligatorisch
Gängige exotische Heimtiere (Kaninchen, Meerschweinchen, Ratte, Hamster, Chinchilla, Frettchen, kleine Sittiche) — Bewilligungsfreie HaltungBewilligungsfreie Haltung, jedoch den Anforderungen der TSchV an die Lebensbedingungen unterstellt: Mindestflächen, Sozialkontakt, artgerechte Fütterung und Pflege.
- Gesellig lebende Arten (Meerschweinchen, Ratte, Sittich, Kaninchen …) dürfen nicht einzeln gehalten werden: Isolation widerspricht dem Tierwohl.
- Mindestmasse für Gehege und Anforderungen an die Einrichtung sind in der Verordnung festgelegt.
- Es ist keine Bewilligung nötig, doch die Nichteinhaltung der Haltungsanforderungen ist eine Widerhandlung.
Grosse Papageien (Graupapagei, Aras, Kakadus …) — Sachkundenachweis erforderlichDiese sehr intelligenten und sozialen Arten können einen artspezifischen Sachkundenachweis (SKN) erfordern, zusätzlich zu einer nachweislich legalen Herkunft.
- Je nach Art kann ein Sachkundenachweis (SKN) verlangt werden: vor dem Erwerb abklären.
- Soziale Haltung obligatorisch und dauerhafte Beschäftigung, um Verhaltensstörungen zu vermeiden.
- Oft geschützte Arten (CITES): einen Nachweis der legalen Herkunft verlangen.
Reptilien (Agamen, Geckos, Warane, viele Echsen und Schlangen) — Sachkundenachweis erforderlichZahlreiche Reptilien erfordern einen artspezifischen Sachkundenachweis (SKN) sowie genaue Haltungsbedingungen (Terrarium, UVB, Temperatur, Luftfeuchtigkeit).
- Der Sachkundenachweis (SKN) soll sicherstellen, dass die haltende Person die Bedürfnisse der Art kennt.
- Strenge technische Anforderungen: ein ungeeignetes Terrarium ist eine häufige Krankheitsursache.
- Vor dem Erwerb des Tieres im Einzelfall beim kantonalen Veterinäramt abklären.
Landschildkröten und geschützte Arten (CITES) — Sachkundenachweis erforderlichLandschildkröten und zahlreiche weitere Arten sind durch CITES geschützt: Ihre Haltung setzt Dokumente voraus, die eine legale Herkunft belegen.
- Beim Kauf die CITES-Dokumente / den Nachweis der legalen Herkunft verlangen — ohne diese ist die Haltung eine Widerhandlung.
- Eine Kennzeichnung oder Identifikation des Tieres kann verlangt werden.
- Einfuhr und Abgabe dieser Arten sind streng geregelt.
Gängige ungiftige Schlangen (Königspython, Nattern aus Nachzucht …) — Sachkundenachweis erforderlichGängige ungiftige Schlangen fallen häufig unter einen Sachkundenachweis (SKN) und unter gesicherte Haltungsbedingungen. Giftige Arten hingegen wechseln die Kategorie.
- Gesichertes und verschlossenes Terrarium: das Entweichen ist der häufigste Zwischenfall.
- Je nach Art und Kanton ist ein Sachkundenachweis (SKN) möglich.
- Jede giftige Art fällt unter die obligatorische kantonale Bewilligung (siehe unten).
Amphibien (Axolotl, Molche, Frösche aus Nachzucht) — Bewilligungsfreie HaltungDie Haltung von Amphibien aus Nachzucht ist in der Regel bewilligungsfrei, jedoch den Anforderungen der TSchV unterstellt; gewisse Arten wie der Axolotl sind durch CITES geschützt und erfordern eine legale Herkunft.
- Besondere Haltungsanforderungen (Wasserqualität und Wassertemperatur bei aquatischen Arten) werden von der TSchV verlangt.
- Der Axolotl ist in CITES aufgeführt: eine nachvollziehbare Nachzucht bevorzugen und den Herkunftsnachweis aufbewahren.
- Im Einzelfall beim kantonalen Veterinäramt abklären, das allein zuständig ist.
Giftige und gefährliche Tiere (Giftschlangen, gewisse Spinnentiere, Wildtiere) — Kantonale BewilligungDie Haltung giftiger, gefährlicher oder wildlebender Tiere ist einer kantonalen Bewilligung unterstellt, die vom Veterinäramt erteilt wird, mit Kontrolle der Anlagen.
- Vorgängige Bewilligung obligatorisch: das Tier niemals erwerben, bevor sie vorliegt.
- Kontrollierte, gesicherte Anlagen und nachgewiesene Fachkenntnisse erforderlich.
- Gewisse Arten können für die private Haltung schlicht verboten sein.
Information, keine Rechtsberatung Informativer Inhalt, verfasst, um den Schweizer Rahmen (TSchG / TSchV) verständlich zu machen. Ersetzt keine Abklärung beim kantonalen Veterinäramt, das allein zuständig ist. Gültigkeit der Links und der Regeln ca. 1×/Jahr überprüfen.